gestellt worden (vgl. Berufungserklärung S. 2 Ziff. 4), so ist dem Folgendes entgegenzuhalten: Die Vorinstanz hat das Vorbringen des Beschuldigten, er habe das vor ihm fahrende Fahrzeug überholen müssen, mithin eine Geschwindigkeitsüberschreitung in Kauf nehmen müssen, um einen Auffahrunfall mit dem hinter ihm fahrenden Auto zu verhindern (act. 4 und act. 47), als rechtfertigender Notstand i.S.v. Art. 17 StGB ausführlich und substantiiert geprüft und einen solchen zu Recht verneint (vgl. vorinstanzliches Urteil E. III.3 S. 6 f.).