3. 3.1. Hinsichtlich der rechtlichen Qualifikation des festgestellten Sachverhalts als Verwirklichung des objektiven und subjektiven Tatbestands der vorsätzlichen Überschreitung der allgemeinen, fahrzeugbedingten oder signalisierten Höchstgeschwindigkeit innerorts gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs .1 lit. a VRV kann auf die vom Beschuldigten nicht bestrittenen und grundsätzlich zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (vgl. vorinstanzliches Urteil E. III.1 und III.2 S. 5 f.) verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).