5A_416/2025 vom 3. Juni 2025 E. 3), ist daher nicht weiter einzugehen. Entsprechend hat auch die Vorinstanz den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt, indem sie auf solche Ausführungen des Beschuldigten nicht eingegangen ist (vgl. Berufungserklärung S. 2 Ziff. 3 f.). Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz in bundesrechtskonformer Würdigung der Beweise willkürfrei die Lenkerschaft des Beschuldigten als erstellt erachtet. Die Berufung des Beschuldigten erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.