Das Vorbringen des Beschuldigten, im ganzen Verfahren seien drei unterschiedliche Namen bzw. Personen als beschuldigte Person genannt worden, ist nicht geeignet, eine Rechtsverletzung aufzuzeigen. Es geht bei der Nennung des Adressaten einzig um die Identifikation des Empfangenden – die Reihenfolge der Namen, Gross-/Kleinschreibung etc. spielen dabei keine Rolle. Auf solche Anliegen, wie beispielsweise die Namensschreibweise, welche aus dem Umfeld der Staatsverweigerer- und ähnlicher Bewegungen stammen (vgl. "by A.C._____ a.R." in der Berufungserklärung S. 2; Urteile des Bundesgerichts 5A_359/2025 vom 2. Juni 2025 E. 3; 5A_416/2025 vom 3. Juni 2025 E. 3), ist daher nicht weiter einzugehen.