persönlich anwesend war, davon überzeugt, dass es sich bei der Person auf dem Radarfoto (act. 7) um den Beschuldigten gehandelt hat (vgl. vorinstanzliches Urteil E.II.2.2 S. 4 f.). Dass die Vorinstanz dabei einem Irrtum unterlegen wäre, liegt ausserhalb einer vernünftigen Betrachtungsweise. Eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung ist nicht festzustellen.