2.3. Hinsichtlich der Täterschaft erwog die Vorinstanz, dass der Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung ausdrücklich zu Protokoll gegeben habe, das Fahrzeug gelenkt zu haben (vgl. act. 47). Es sei somit unbestritten, dass der Beschuldigte das Fahrzeug mit der Nummer […] im fraglichen Zeitpunkt gelenkt habe. Sodann hat sich die Vorinstanz anlässlich der Hauptverhandlung vom 11. März 2025, an welcher der Beschuldigte -4-