2. 2.1. Der Beschuldigte macht mit Berufung geltend, es würden während des ganzen Verfahrens drei Namensobligationen ("A.B._____", "A.C._____" und "A.D._____") existieren, wobei ihm die Person des im vorinstanzlichen Urteil aufgeführten Beschuldigten ("A.D._____") unbekannt sei. Dies verletze die Rechtssicherheit (vgl. Berufungserklärung S. 1 f. Ziff. 1 ff.; vgl. auch Eingabe vom 28. Juli 2025).