3.3. Mit Berufungsantwort vom 27. Juni 2025 beantragte die Staatsanwaltschaft unter Verweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen die Abweisung der Berufung. 3.4. Am 28. Juli 2025 reichte der Beschuldigte eine weitere Eingabe ein. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens bildet ausschliesslich eine Übertretung, d.h. eine mit Busse bedrohte Straftaten (Missachtung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit innerorts im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV). Mit Berufung kann daher nur geltend gemacht werden, das vorinstanzliche Urteil sei -3-