1. Mit Strafbefehl vom 12. August 2024 verurteilte die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten den Beschuldigten wegen Missachten einer signalisierten Höchstgeschwindigkeit innerorts (Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV) zu einer Busse von Fr. 400.00, ersatzweise 4 Tage Freiheitsstrafe. Dies, weil der Beschuldigte am Mittwoch, 19. Juni 2024, um 19:15 Uhr, auf der Wohlerstrasse in Büttikon mit dem Personenwagen Ford (Kennzeichen […]) die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h (toleranzbereinigt) um 17 km/h überschritten habe.