Obergericht Strafgericht, 3. Kammer SST.2025.144 (ST.2024.85; STA.2024.3407) Urteil vom 5. August 2025 Besetzung Oberrichterin Möckli, Präsidentin Oberrichter Fedier Oberrichterin Jacober Gerichtsschreiberin Wanner Anklägerin Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten, Kloster-Südflügel, Seetalstrasse 8, 5630 Muri AG Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.1964, von Uzwil, […] Gegenstand Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Mit Strafbefehl vom 12. August 2024 verurteilte die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten den Beschuldigten wegen Missachten einer signalisierten Höchstgeschwindigkeit innerorts (Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV) zu einer Busse von Fr. 400.00, ersatzweise 4 Tage Freiheitsstrafe. Dies, weil der Beschuldigte am Mittwoch, 19. Juni 2024, um 19:15 Uhr, auf der Wohlerstrasse in Büttikon mit dem Personenwagen Ford (Kennzeichen […]) die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h (toleranzbereinigt) um 17 km/h überschritten habe. 2. Auf Einsprache hin bestätigte die Präsidentin des Bezirksgerichts Bremgarten mit Urteil vom 11. März 2025 die Verurteilung des Beschuldigten wegen Missachtung der signalisierten Höchst- geschwindigkeit innerorts i.S.v. Art. 90 Abs. 1 SVG zu einer Busse von Fr. 400.00, ersatzweise 4 Tage Freiheitsstrafe. 3. 3.1. Mit begründeter Berufungserklärung vom 10. Juni 2025 (Postaufgabe) hat der Beschuldigte das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich angefochten. 3.2. Mit Verfügung vom 16. Juni 2025 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet. 3.3. Mit Berufungsantwort vom 27. Juni 2025 beantragte die Staatsanwaltschaft unter Verweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen die Abweisung der Berufung. 3.4. Am 28. Juli 2025 reichte der Beschuldigte eine weitere Eingabe ein. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens bildet ausschliesslich eine Übertretung, d.h. eine mit Busse bedrohte Straftaten (Missachtung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit innerorts im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV). Mit Berufung kann daher nur geltend gemacht werden, das vorinstanzliche Urteil sei -3- rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). Neu im Sinne dieser Bestimmung sind Tatsachen und Beweise, die im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgebracht worden sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_1261/2023 vom 8. Januar 2025 E. 2.2.2). Die Rüge der offensichtlich unrichtigen oder auf Rechtsverletzungen beruhenden Fest- stellung des Sachverhalts entspricht Art. 97 Abs. 1 BGG (Urteile des Bundesgerichts 6B_152/2017 vom 20. April 2017 E. 1.1 und 6B_764/2016 vom 24. November 2016 E. 2.3.2). Offensichtlich unrichtig ist eine Sachver- haltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist. Somit prüft das Obergericht den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt nur auf Willkür (Urteil des Bundesgerichts 6B_944/2023 vom 21. März 2024 E. 4.3.1). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn die vorinstanzliche Beweis- würdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Vorinstanz in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (statt vieler: BGE 147 IV 73 E. 4.1.2). 2. 2.1. Der Beschuldigte macht mit Berufung geltend, es würden während des ganzen Verfahrens drei Namensobligationen ("A.B._____", "A.C._____" und "A.D._____") existieren, wobei ihm die Person des im vorinstanzlichen Urteil aufgeführten Beschuldigten ("A.D._____") unbekannt sei. Dies verletze die Rechtssicherheit (vgl. Berufungserklärung S. 1 f. Ziff. 1 ff.; vgl. auch Eingabe vom 28. Juli 2025). 2.2. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt sowie unbestritten, dass die Geschwindigkeitsmessung am 19. Juni 2024, um 19:15 Uhr, auf der Wohlerstrasse in Büttikon korrekt durchgeführt wurde und beim Fahrzeug mit dem Kennzeichen […] nach Abzug der Sicherheitsmarge eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 17 km/h bei innerorts zulässiger und signalisierter Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h gemessen wurde (vgl. act. 9 Rückseite; act. 47 Mitte; vorinstanzliches Urteil E.II.2.2 S. 4 f.). 2.3. Hinsichtlich der Täterschaft erwog die Vorinstanz, dass der Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung ausdrücklich zu Protokoll gegeben habe, das Fahrzeug gelenkt zu haben (vgl. act. 47). Es sei somit unbestritten, dass der Beschuldigte das Fahrzeug mit der Nummer […] im fraglichen Zeitpunkt gelenkt habe. Sodann hat sich die Vorinstanz anlässlich der Hauptverhandlung vom 11. März 2025, an welcher der Beschuldigte -4- persönlich anwesend war, davon überzeugt, dass es sich bei der Person auf dem Radarfoto (act. 7) um den Beschuldigten gehandelt hat (vgl. vorinstanzliches Urteil E.II.2.2 S. 4 f.). Dass die Vorinstanz dabei einem Irrtum unterlegen wäre, liegt ausserhalb einer vernünftigen Betrachtungsweise. Eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung ist nicht fest- zustellen. Das Vorbringen des Beschuldigten, im ganzen Verfahren seien drei unterschiedliche Namen bzw. Personen als beschuldigte Person genannt worden, ist nicht geeignet, eine Rechtsverletzung aufzuzeigen. Es geht bei der Nennung des Adressaten einzig um die Identifikation des Empfangenden – die Reihenfolge der Namen, Gross-/Kleinschreibung etc. spielen dabei keine Rolle. Auf solche Anliegen, wie beispielsweise die Namensschreibweise, welche aus dem Umfeld der Staatsverweigerer- und ähnlicher Bewegungen stammen (vgl. "by A.C._____ a.R." in der Berufungserklärung S. 2; Urteile des Bundesgerichts 5A_359/2025 vom 2. Juni 2025 E. 3; 5A_416/2025 vom 3. Juni 2025 E. 3), ist daher nicht weiter einzugehen. Entsprechend hat auch die Vorinstanz den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt, indem sie auf solche Ausführungen des Beschuldigten nicht eingegangen ist (vgl. Berufungserklärung S. 2 Ziff. 3 f.). Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz in bundesrechtskonformer Würdigung der Beweise willkürfrei die Lenkerschaft des Beschuldigten als erstellt erachtet. Die Berufung des Beschuldigten erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. Somit ist für das Obergericht aufgrund des von der Vorinstanz willkürfrei festgestellten Sacherhalts erstellt, dass der Beschuldigte am Mittwoch, 19. Juni 2024, um 19:15 Uhr, auf der Wohlerstrasse in Büttikon mit dem Personenwagen Ford (Kennzeichen […]) die zulässige Höchst- geschwindigkeit von 50 km/h (toleranzbereinigt) um 17 km/h überschritten hat. 3. 3.1. Hinsichtlich der rechtlichen Qualifikation des festgestellten Sachverhalts als Verwirklichung des objektiven und subjektiven Tatbestands der vorsätzlichen Überschreitung der allgemeinen, fahrzeugbedingten oder signalisierten Höchstgeschwindigkeit innerorts gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs .1 lit. a VRV kann auf die vom Beschuldigten nicht bestrittenen und grundsätzlich zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (vgl. vorinstanzliches Urteil E. III.1 und III.2 S. 5 f.) verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.2. Sofern der Beschuldigte mit seiner Berufungserklärung moniert, während der ganzen vorinstanzlichen Verhandlung sei die Schuldfrage nie explizit -5- gestellt worden (vgl. Berufungserklärung S. 2 Ziff. 4), so ist dem Folgendes entgegenzuhalten: Die Vorinstanz hat das Vorbringen des Beschuldigten, er habe das vor ihm fahrende Fahrzeug überholen müssen, mithin eine Geschwindigkeitsüberschreitung in Kauf nehmen müssen, um einen Auffahrunfall mit dem hinter ihm fahrenden Auto zu verhindern (act. 4 und act. 47), als rechtfertigender Notstand i.S.v. Art. 17 StGB ausführlich und substantiiert geprüft und einen solchen zu Recht verneint (vgl. vor- instanzliches Urteil E. III.3 S. 6 f.). Mit der Vorinstanz sind weitere Schuldausschlussgründe nicht ersichtlich und werden vom Beschuldigten im Übrigen auch nicht geltend gemacht (vgl. vorinstanzliches Urteil E. III.3.3 S. 7). 4. 4.1. Der Beschuldigte ist wegen vorsätzlicher Überschreitung der allgemeinen, fahrzeugbedingten oder signalisierten Höchstgeschwindigkeit innerorts gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs .1 lit. a VRV schuldig zu sprechen. Hierfür ist er angemessen zu bestrafen. 4.2. Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten zu einer Busse von Fr. 400.00, ersatzweise 4 Tage Freiheitsstrafe. Der Beschuldigte beantragt sinngemäss einen Freispruch (vgl. Berufungserklärung). Für den Fall der Abweisung seiner Berufung im Schuldpunkt macht er geltend, dass die Höhe der Busse von Fr. 400.00 für ihn nicht nachvollziehbar sei (vgl. Berufungserklärung S. 2 Ziff. 5). 4.3. Die Vorinstanz hat die Geschwindigkeitsüberschreitung (innerorts) von 17 km/h als leichte Verkehrsregelverletzung qualifiziert, was vom Beschuldigten nicht beanstandet wird und worauf verwiesen werden kann (vgl. vorinstanzliches Urteil E. IV.2 S. 7). Bei der Höhe der Busse hat sich die Vorinstanz auf die Empfehlungen der Strafverfolgungsbehörden der Schweiz (ehemals KSBS, heute SSK [Schweizerische Staatsanwälte-Konferenz]; www.ssk-cmp.ch) gestützt, welches ein solches Delikt regelmässig mit einer Busse von Fr. 400.00 sanktioniert (vgl. vorinstanzliches Urteil E. IV.2. S. 7 f.). Die Vorinstanz hat mit der vom Beschuldigten monierten Formulierung, "die Busse in Höhe von Fr. 400.00 ist sodann auch hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten bzw. seinen Einkommens- und Vermögens- verhältnissen angemessen", berücksichtigt, ob besonders günstige oder besonders ungünstige Verhältnisse bei der Bemessung der Strafe vorliegen würden. Dies hat sie dann – nachdem der Beschuldigte anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung ausser seiner beruflichen -6- Selbständigkeit keine weiteren Angaben zu Einkommen, Vermögen oder Schulden gemacht hat (vgl. act. 46) – verneint und eine Bussenhöhe von Fr. 400.00 als angemessen qualifiziert. Damit ist kein willkürliches Vorgehen der Vorinstanz erkennbar und es bleibt bei der von der Vorinstanz auf Fr. 400.00 festgesetzten Busse sowie der vom Beschuldigten nicht bestrittenen Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen. 5. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Berufung des Beschuldigten erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Ausgangsgemäss sind ihm die obergerichtlichen Verfahrens- kosten von Fr. 2'000.00 (§ 18 VKD i.V.m. § 29 GebührD) vollumfänglich aufzuerlegen und er hat seine Parteikosten selbst zu tragen (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). 6. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Der Ausgang des Berufungsverfahrens bietet keinen Anlass, die vorinstanzliche Kostenverteilung und Entschädigungsfolgen zu korrigieren. Der Beschuldigte wird schuldig gesprochen und hat die erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO). Ferner hat er nach dem Verfahrensausgang keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO e contrario). 7. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte wird der Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreitung der innerorts zulässigen und signalisierten Höchstgeschwindigkeit gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs .1 lit. a VRV schuldig gesprochen. -7- 2. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG sowie in Anwendung von Art. 102 Abs. 1 SVG, Art. 47 StGB und Art. 106 StGB zu einer Busse von Fr. 400.00, ersatzweise 4 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 3. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'000.00 sowie die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 1'357.00 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 500.00) werden dem Beschuldigten auferlegt. 4. Der Beschuldigte hat seine erst- und zweitinstanzlichen Parteikosten selbst zu tragen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. -8- Aarau, 5. August 2025 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 3. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Möckli Wanner