1. Von der Verpflichtung des Berufungsführers zur Nachzahlung der ihm in den Verfahren ST.2015.57 sowie SST.2016.322 im Rahmen der amtlichen Verteidigung vorgemerkten und vorgeschossenen Kosten von noch Fr. 42'922.90 wird derzeit abgesehen. Vorbehalten bleiben allfällige Veränderungen der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Berufungsführers. 2. Für das erstinstanzliche Verfahren werden keine Verfahrenskosten erhoben. -6- 3. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)