Gestützt darauf ist festzuhalten, dass der Berufungsführer im jetzigen Zeitpunkt noch nicht zu Einkommen oder Vermögen (solches konnte bei ihm nicht festgestellt werden, vgl. Pfändungsvollzug, Ausfertigung für den Schuldner, des Regionalen Betreibungsamts Wohlen vom 5. August 2025) gelangt ist, welches ihm erlauben würde, dem Kanton die Entschädigung in der Höhe von Fr. 42'922.90 zurückzubezahlen. Die vorinstanzlich angeordnete Nachzahlung ist somit aufzuheben und die Berufung gutzuheissen.