schieden wurden. Dieser überschiessende Teil steht dem Zugriff der Gläubiger offen (GEORGES VONDER MÜHLL, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 3 zu Art. 92 SchkG). Mit Datum vom 5. August 2025 wurde dem Berufungsführer gestützt darauf eine (weitere) Einkommenspfändung mitgeteilt, dauernd vom 2. August 2025 bis 2. Oktober 2026, wobei beim Betreibungsamt noch diverse frühere Pfändungsvorgänge offen waren (u.a. eine Restforderung von Fr. 15'614.40, Einkommenspfändung laufend bis 26. Februar 2026 bzw. Fr. 4'186.34, Einkommenspfändung laufend bis 16. Mai 2026).