1.3. Der Berufungsführer macht mit Berufung im Wesentlichen eine schwierige gesundheitliche Lage geltend. Zudem sei er von einer Lohnpfändung betroffen. Er ersuche das Gericht, die Forderung über Fr. 43'000.00 ohne Verzugszinsen zu betreiben. 2. 2.1. Zwar beantragt der Berufungsführer mit Berufung einzig die Betreibung der gestundeten Prozesskosten, er reicht aber auch Dokumente hinsichtlich seiner Mittelosigkeit ein (dazu sogleich), womit er sinngemäss vorbringt, nicht in der Lage zu sein, der angeordneten Nachzahlung nachzukommen.