1.2. Zur Begründung der angeordneten Nachzahlung von Fr. 42'922.90 erwog die Vorinstanz im Wesentlichen, der Berufungsführer sei mit der ihm am 21. Februar 2025 zugestellten Verfügung vom 19. Februar 2025 aufgefordert worden, sich über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse für die Jahre 2021, 2022 und 2023 auszuweisen. Zudem sei er darauf hingewiesen worden, dass im Unterlassungsfall die Nachzahlung angeordnet werde. Innert der ihm gesetzten Frist habe er sich jedoch nicht vernehmen lassen. Da er damit seiner Mitwirkungspflicht nicht genügend nachgekommen sei und deshalb seine finanzielle Leistungsfähigkeit nicht habe überprüft werden können, sei die Nachzahlung anzuordnen.