3.4. Mit Verfügung vom 29. Juli 2025 forderte die Verfahrensleiterin den Berufungsführer zur Nachreichung von Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen auf mit dem Hinweis, dass bei Verletzung der Mitwirkungspflicht die Bedürftigkeit zu verneinen und der Berufungsführer zur Rückzahlung der Kosten der amtlichen Verteidigung zu verpflichten sei. 3.5. Mit Eingabe vom 6. August 2025 reichte der Berufungsführer diverse Unterlagen ein. Das Obergericht zieht in Erwägung: