3. 3.1. Mit Eingabe vom 20. Mai 2025 erklärte der Berufungsführer beim Obergericht des Kantons Aargau innert Frist die Berufung mit dem sinngemässen Antrag, es sei seine schwierige Lebenssituation zu berücksichtigen; das Gericht werde ersucht, die Forderung über Fr. 43'000.00 ohne Verzugszinsen zu betreiben. -3- 3.2. Mit Verfügung der Verfahrensleiterin vom 5. Juni 2025 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet. 3.3. Der Berufungsgegner hat innert Frist keinen Antrag auf Nichteintreten gestellt, keine Anschlussberufung erklärt und auch keine Berufungsantwort eingereicht.