2.2. Der Präsident des Bezirksgerichts Zofingen eröffnete mit Verfügung vom 19. Februar 2025 ein Nachzahlungsverfahren und forderte den Berufungsführer auf, sich innert 10 Tagen lückenlos über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse für die Jahre 2021, 2022 und 2023 auszuweisen, unter Androhung der Anordnung der Nachzahlung im Unterlassungsfall. Die Verfügung wurde dem Berufungsführer am 21. Februar 2025 zugestellt, wobei er sich in der Folge nicht vernehmen liess. 2.3. Mit Urteil des Präsidenten des Bezirksgerichts Zofingen vom 20. März 2025 wurde der Berufungsführer verpflichtet, die vorgemerkten und restanten Prozesskosten von total Fr. 42'922.90 nachzuzahlen.