3.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem Verteidiger des Beschuldigten, lic. iur. Fred Hofer, Rechtsanwalt in Baden, für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 1'746.50 auszurichten. 3.3. Die Gerichtskasse Laufenburg wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem Verteidiger des Beschuldigten, lic. iur. Fred Hofer, Rechtsanwalt in Baden, für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 1'759.10 (inkl. Fr. 131.81 MwSt) auszurichten. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)