5.2. Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 147 IV 47 E. 4.1; 137 IV 352 E. 2.4.2). Ausgangsgemäss hat der Beschuldigte Anspruch auf Ersatz seiner Parteikosten im Berufungsverfahren. Der freigewählte Verteidiger des Beschuldigten ist gestützt auf die am 13. Oktober 2025 eingereichte Kostennote für einen Aufwand von 6.43 Stunden (inkl. Gerichtsverhandlung und Reisezeit) zu einem Ansatz von Fr. 240.00, zuzüglich Auslagen von Fr. 71.60 und Mehrwertsteuer, mit rund Fr. 1'746.50 aus der Staatskasse zu entschädigen. 5.3. Bei diesem Verfahrensausgang erweist sich der vorinstanzliche Kostenentscheid nach wie vor als korrekt, weshalb es dabei bleibt.