Zur Vermeidung eines unnötigen prozessualen Leerlaufs ist unter diesen Umständen auf eine Überweisung der beschlagnahmten Gegenstände an die Kantonspolizei zu verzichten. Diese sind dem Beschuldigten in Gutheissung der Anschlussberufung herauszugeben. - 14 - 5. 5.1. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Berufung der Staatsanwaltschaft erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, während der Beschuldigte mit seiner Anschlussberufung durchdringt. Ausgangsgemäss sind die obergerichtlichen Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen.