Nach dem zuvor Gesagten (vorne, E. 3) handelt es sich bei den beschlagnahmten Gegenständen nicht um Waffen im Sinne des Waffengesetzes. An diese Erkenntnis ist die Verwaltungsbehörde mit Blick auf den Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung gebunden. Dem Beschuldigten wird sodann im konkreten Fall zu Recht keine missbräuchliche Verwendung der beschlagnahmten Gegenstände vorgeworfen. Damit fehlt es offensichtlich auch an einer rechtlichen Grundlage für eine definitive Einziehung nach Art. 31 Abs. 3 WG. Zur Vermeidung eines unnötigen prozessualen Leerlaufs ist unter diesen Umständen auf eine Überweisung der beschlagnahmten Gegenstände an die Kantonspolizei zu verzichten.