Mit Blick auf die Einheit der Rechtsordnung sind die Verwaltungsbehörden im Grundsatz aber an die (übrigen) tatsächlichen Feststellungen im Strafurteil gebunden. Sie dürfen auch nicht grundlos von den strafrechtlichen Erkenntnissen abweichen, ansonsten die Rechtssicherheit gefährdet wäre und ungerechtfertigte Wertungsdisparitäten entstünden (BGE 150 II 519 E. 4.5).