Die Verwaltungsbehörde hat eine Prognose über das Risiko der missbräuchlichen Verwendung von beschlagnahmten Gegenständen vorzunehmen. Dabei ist sie nicht abhängig von strafrechtlichen Erkenntnissen, vielmehr hat sie die öffentliche Ordnung und Sicherheit unabhängig davon zu schützen, ob die beschlagnahmten Gegenstände einen Zusammenhang mit einer Straftat aufweisen oder eine konkrete Gefährdung besteht (vgl. BGE 150 II 519 E. 4.3.2). Mit Blick auf die Einheit der Rechtsordnung sind die Verwaltungsbehörden im Grundsatz aber an die (übrigen) tatsächlichen Feststellungen im Strafurteil gebunden.