4.3. Der Beschuldigte beantragt mit Anschlussberufung die Herausgabe der beiden Spielzeugwaffen, weil sie weder zur Begehung einer Straftat gedient hätten noch dazu bestimmt gewesen oder durch eine Straftat hervorgebracht worden seien. Es handle sich um Spielzeuge, die nicht dazu geeignet seien, die Sittlichkeit oder öffentliche Ordnung zu gefährden. Eine Verwechselbarkeit liege gerade nicht vor (Anschlussberufungsbegründung S. 2). - 13 -