4. 4.1. Nach Art. 69 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB. SR 311.0) verfügt das Gericht ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden. 4.2. Die Vorinstanz hat die beschlagnahmten Spielzeugwaffen trotz Freispruchs eingezogen mit der Begründung, deren Verwechselbarkeit könne kontrovers beurteilt werden (vorinstanzlicher Entscheid S. 10).