Daraus lassen sich Rückschlüsse auf die Distanzen schliessen, auf die es bei der visuellen Beurteilung eines Gegenstands ankommen muss. Während das selbst bedrohte Opfer das Tatwerkzeug in der Regel wohl aus nächster Nähe wahrnehmen kann, könnte sich eine Drittperson im Falle der Verwechselbarkeit eines Gegenstands mit einer echten Schusswaffe schon aus grösserer Distanz zu gefährlichen Notwehrhilfehandlungen veranlasst sehen. Zu denken ist in diesem Zusammenhang namentlich an einen Polizisten, der bei einer Bedrohung einer Drittperson entscheiden muss, ob er von seiner Pistole oder seines Destabilisierungsgeräts Gebrauch machen will.