Diesem Gesetzeszweck entsprechend muss es bei der Frage der Verwechselbarkeit sowohl auf die Perspektive eines unmittelbar bedrohten Opfers als auch auf diejenige von Drittpersonen ankommen, welche eine fremde Bedrohung wahrnehmen und sich deswegen zum Einschreiten veranlasst sehen könnten. Daraus lassen sich Rückschlüsse auf die Distanzen schliessen, auf die es bei der visuellen Beurteilung eines Gegenstands ankommen muss.