tiert, kann es keine Rolle spielen, wie ein Gegenstand beim Kauf beschrieben wird. 3.2.3. Die rechtliche Gleichstellung von Imitationswaffen mit funktionsfähigen Schusswaffen in Art. 4 Abs. 1 lit. g WG nimmt darauf Rücksicht, dass Waffenimitate wegen ihrer einfachen Verfügbarkeit immer wieder zu kriminellen Handlungen missbraucht werden (Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über Waffen, Waffenzubehör und Munition [Waffengesetz, WG] vom 11. Januar 2006 [BBl 2006 2722]). Dritte können sich dabei durch Imitationswaffen in gleicher Weise bedroht fühlen wie durch funktionsfähige Schusswaffen.