Entscheidend ist sodann, wie sich der Gegenstand auf den "ersten" Blick einem Dritten präsentiert. Daraus lässt sich folgern, dass es für die Frage der Verwechselbarkeit mit einer echten Schusswaffe auf eine sofortige visuelle Beurteilung ankommt, die ohne viel Überlegung und ohne genaue Betrachtung auskommt. Visuell wahrnehmbar sind Grösse, Farbe, Form und Beschaffenheit eines Gegenstands. Dass eine Fachperson oder auch ein Laie schon nach kurzer (näherer) Prüfung erkennen würden, dass es sich um keine echte Waffe handelt, steht einer Verwechselbarkeit im Sinne des Gesetzes nicht entgegen (vgl. Art. 6 WV, letzter Satzteil).