3.2.2. Ausgangspunkt bei der Auslegung bildet nach dem Gesagten die grammatikalische Auslegung. Gemäss dem Wortlaut von Art. 4 Abs. 1 lit. g WG i.V.m. Art. 6 WV kommt es bei der Frage, ob ein Gegenstand als Imitationswaffe zu qualifizieren ist, auf die Verwechselbarkeit mit einer echten (funktionsfähigen) Feuer- bzw. Schusswaffe an. Die Verwechselbarkeit beurteilt sich anhand der visuellen Erscheinung bzw. der Optik ("aufgrund ihres Aussehens", Art. 4 Abs. 1 lit. g WG; "auf… Blick", Art. 6 WV). Entscheidend ist sodann, wie sich der Gegenstand auf den "ersten" Blick einem Dritten präsentiert.