Als Waffen i.S.v. der vorgenannten Bestimmungen gelten nach Art. 4 Abs. 1 lit. g WG auch Imitationswaffen, die aufgrund ihres Aussehens mit echten Feuerwaffen verwechselt werden können. Imitationswaffen sind mit Feuerwaffen verwechselbar, wenn sie auf den ersten Blick echten Feuer- -8- waffen gleichen, und zwar unabhängig davon, ob eine Fachperson oder sonst jemand nach kurzer Prüfung die Verwechselbarkeit erkennt (Art. 6 der Verordnung über Waffen, Waffenzubehör und Munition vom 2. Juli 2008 [Waffenverordnung, WV; SR 514.541]).