3. 3.1. Nach Art. 33 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über Waffen, Waffenzubehör und Munition vom 20. Juni 1997 (Waffengesetz, WG; SR 514.54) wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich ohne Berechtigung (unter anderem) Waffen in das schweizerische Staatsgebiet verbringt. Gemäss Art. 34 Abs. 1 lit. d i.V.m. Art. 11 Abs. 1 und 2 WG wird ferner mit Busse bestraft, wer Waffen überträgt, ohne einen schriftlichen Vertrag i.S.v. Art. 11 Abs. 1 und 2 WG abzuschliessen, oder es versäumt, diesen Vertrag während zehn Jahren aufzubewahren.