2.3. Die Staatsanwaltschaft verweist zur Begründung ihrer Berufung vorab auf ihre Ausführungen im Schlussbericht. Ergänzend führt sie aus, das von der Vorinstanz verwendete Kriterium des Gewichts sei untauglich. Um eine Verwechslung mit einer echten Waffe zu verhindern, könne es allein auf das Optische ankommen. Die Annahme einer Imitationswaffe schliesse in solchen Fällen auch keine Sammlertätigkeit aus, stelle doch eine Sammlertätigkeit einen grundsätzlich anerkannten Grund für den Erhalt einer Er- werbs- bzw. Einfuhrbewilligung dar (Berufungsbegründung S. 3 f.).