fülle. Die Details des mutmasslich gegossenen Gegenstands seien zudem lediglich angedeutet bzw. nicht wirklichkeitsgetreu. Hinzu kämen eine weisse Grundlackierung und orange Flächen und Verzierungen (z.B. Patronentrommel, Abzug und Mündung). Insgesamt handle es sich um billige Massenware, deren Spielzeugcharakter für den objektiven Betrachter sofort erkennbar sei. Eine Verwechselbarkeit mit einer echten Waffe sei nicht gegeben (vorinstanzliches Urteil S. 9 f.).