2.2. Die Vorinstanz erwog, bei der erforderlichen Gesamtwürdigung des Gegenstands komme es entgegen der Staatsanwaltschaft auch auf das verwendete Material sowie die Farbe an. Daran ändere nichts, dass heutzutage bei der Waffenherstellung auch hochwertige Kunststoffe verwendet und auch echte Waffen ganz oder teilweise farbig angeboten würden. Das fragliche Objekt habe eine Zwischenform zwischen einem Gewehr mit einem gezogenen Lauf und einer Pistole. Es ähnle einen grossen Colt.