Streng dem (grammatikalischen) Wortlaut des Art. 4 Abs. 1 lit. g WG folgend, kann – der Verwechselbarkeitsprüfung vorgelagert – nur eine Waffe sein, was eine Imitations- -6- waffe (oder Schreckschuss- oder Soft-Air-Waffe) ist. Daraus liesse sich das (zusätzliche) Kriterium der Zweckbestimmung – in casu das Imitieren – ableiten, was nach hier vertretener Auffassung im Lichte des in Art. 1 Abs. 1 WG normierten Präventionsziels nicht überzeugt.