a WG sowie Art. 34 Abs. 1 lit. d WG. Gemäss Art. 6 WV ist von einer Verwechselbarkeit mit Feuerwaffen auszugehen, wenn der betreffende Gegenstand auf den ersten Blick echten Feuerwaffen gleicht, und zwar unabhängig davon, ob eine Fachperson oder sonst jemand nach kurzer Prüfung die Verwechselbarkeit erkennt. Konkretere Kriterien nennen das Waffengesetz und die Waffenverordnung nicht; entscheiden ist jedenfalls die äussere Erscheinungsform des zu beurteilenden Gegenstands und damit nicht etwa dessen Gewicht oder Vertriebsweg. Streng dem (grammatikalischen) Wortlaut des Art. 4 Abs. 1 lit.