Kern des vorliegend angeklagten Sachverhaltes bildet die Qualifikation des aus Kunststoff gefertigten, weiss-schwarz-orange gehaltenen Gegenstands "NERF LMTD Destiny 2 Ace" des Herstellers "NERF" als sogenannte "Imitationswaffe" nach Art. 4 Abs. 1 lit. g WG. Dies, da Imitationswaffen, welche aufgrund ihres Aussehens mit echten Feuerwaffen verwechselt werden können, den Regeln für Nichtfeuerwaffen unterstehen, mitunter also der Vertrags- und Einfuhrbewilligungspflicht nach Art. 11 WG resp. Art. 25 WG unterliegen. Der Verstoss gegen diese Pflichten resultiert in einer Strafbarkeit nach Art. 33 Abs. 1 lit. a WG sowie Art.