Der Beschuldigte wusste nicht, dass es sich bei der von ihm bestellten Imitationswaffe um eine einfuhrbewilligungspflichtige sowie vertragspflichtige Waffe nach Waffengesetz handelt. Er hätte diesen Irrtum jedoch durch gehörige Vorabklärungen vor der Auslösung der Bestellung vermeiden können. Ort: Q._____, R-Strasse Zeit: unbekannter Zeitpunkt zwischen 1. November 2024 und 18. November 2024 Im Schlussbericht zur Anklage hält die Staatsanwaltschaft sodann fest: Erläuterungen zum Sachverhalt und zur Beweiswürdigung: Qualifikation als Imitationswaffe