Zu einem späteren Zeitpunkt im Januar 2025 wurde, obschon der Beschuldigte nur die oben erwähnte, abgefangene Bestellung ausgelöst hatte, ein zweites Exemplar dieser Waffe an den Beschuldigten geliefert, welche er in der Folge an seinem Wohnort aufbewahrte. Für diese ihm übertragene vertragspflichtige Waffe schloss der Beschuldigte keinen schriftlichen Vertrag ab, der den Anforderungen von Art. 11 Abs. 2 WG genügt. Entsprechend hat der Beschuldigte auch keinen solchen Vertrag aufbewahrt.