Einfuhr einer Waffe ohne Bewilligung Art. 33 Abs. 1 lit. a WG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. g WG und Art. 6 WV, Art. 25 Abs. 1 WG Der Beschuldigte hat vorsätzlich, d.h. mit Wissen und Willen, eine Imitationswaffe, die aufgrund ihres Aussehens mit echten Feuerwaffen verwechselt werden kann, ohne Berechtigung in das schweizerische Staatsgebiet verbracht.