1. Die Berufung der Staatsanwaltschaft richtet sich gegen die vorinstanzlichen Freisprüche sowie die damit zusammenhängenden Punkte (Strafe und Kostenfolgen). Mit Anschlussberufung wehrt sich der Beschuldigte gegen die Einziehung und Verwendung bzw. Vernichtung der beschlagnahmten Gegenstände. Damit ist das vorinstanzliche Urteil umfassend angefochten und zu überprüfen (vgl. Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [Strafprozessordnung, StPO, SR 312.0]). 2. 2.1. Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift Folgendes zur Last gelegt: