2.5. Am 23. Mai 2025 begründete die Staatsanwaltschaft ihre Berufung. Mit Eingabe vom 2. Juni 2025 verzichtete sie darauf, das Nichteintreten auf die Anschlussberufung zu beantragen. 2.6. Am 5. Juni 2025 begründete der Beschuldigte seine Anschlussberufung und erstattete Berufungsantwort mit dem Antrag auf Abweisung der Berufung. 2.7. Mit Anschlussberufungsantwort vom 11. Juni 2025 beantragte die Staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Anschlussberufung. 3. Die Berufungsverhandlung mit Befragung des Beschuldigten fand am 13. Oktober 2025 statt. Das Obergericht zieht in Erwägung: