4. Dem Beschuldigten wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 5. Die beschlagnahmten zwei Imitationswaffen, Marke "NERF", Modell "NERF LMTD Destiny 2 Ace" werden gestützt auf Art. 249 Abs. 1 StGB eingezogen und vernichtet. 2.3. Mit Verfügung des Verfahrensleiters vom 16. Mai 2025 wurde das mündliche Berufungsverfahren angeordnet. 2.4. Am 20. Mai 2025 erklärte der Beschuldigte Anschlussberufung mit dem Antrag auf Rückgabe der Spielzeugwaffen Marke "NERF", Modell "NERF LMTD Destiny 2 Ace", unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. -4-