2.2. Dem Beschuldigten wird gestützt auf Art. 42 Abs. 1 StGB für die Geldstrafe der bedingte Strafvollzug gewährt. Die Probezeit wird gestützt auf Art. 44 Abs. 1 StGB auf 2 Jahre festgesetzt. 2.3. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 1 erwähnten Bestimmungen und gestützt auf Art. 42 Abs. 4 StGB i.V.m. Art. 106 StGB zu einer Busse von CHF 600.00 verurteilt. 2.4. Bei schuldhafter Nichtbezahlung tritt an Stelle der Busse gemäss Ziff. 2.3. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen. 3. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten in Höhe von CHF 2'614.00 werden dem Beschuldigten auferlegt.