1. Der Beschuldige ist schuldig - der Einfuhr einer Waffe ohne Bewilligung gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. g WG, Art. 25 Abs. 1 WG sowie Art. 6 WV - der Übertragung einer Imitationswaffe ohne schriftlichen Vertrag gemäss Art. 34 Abs. 1 lit. d WG i.V.m. Art. 11 Abs. 1 und 2 WG 2. 2.1. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 1 erwähnten Bestimmungen und gestützt auf Art. 47 StGB und Art. 34 StGB zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 210.00 verurteilt.