2.2. Nachdem die Vorinstanz das Urteil direkt begründet und der Staatsanwaltschaft am 12. Mai 2025 eröffnet hatte, erklärte diese gleichentags Berufung und beantragte, das Urteil des Bezirksgerichts Laufenburg, Präsidium des -3- Strafgerichts, vom 28. April 2025 (ST.2025.16) sei aufzuheben und – unter Kostenfolgen zu Lasten des Beschuldigten – wie folgt neu zu fassen: