Obergericht Strafgericht, 2. Kammer SST.2025.132 (ST.2025.16; STA.2025.529) Urteil vom 13. Oktober 2025 Besetzung Oberrichterin Plüss, Präsidentin Oberrichter Cotti Oberrichterin Möckli Gerichtsschreiber Stutz Anklägerin Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, Riburgerstrasse 4, 4310 Rheinfelden Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.1975, von Teuffenthal BE, […] verteidigt durch Rechtsanwalt Fred Hofer, […] Gegenstand Widerhandlung gegen das Waffengesetz -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg erhob gegen den Beschul- digten am 19. März 2025 Anklage wegen Einfuhr einer Waffe ohne Bewilli- gung sowie Übertragens einer Imitationswaffe ohne schriftlichen Vertrag. 2. 2.1. Mit Urteil vom 28. April 2025 erkannte der Präsident des Bezirksgerichts Laufenburg: 1. Der Beschuldigte wird freigesprochen von der Anklage - der Einfuhr einer Waffe ohne Bewilligung gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. g WG, Art. 6 WV, Art. 25 Abs. 1 WG i.V.m. Art. 33 Abs. 1 lit. a WG - der Übertragung einer Imitationswaffe ohne schriftlichen Vertrag gemäss Art. 11 Abs. 1 und 2 WG i.V.m. Art. 34 Abs. 1 lit. d WG 2. Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 und 2 StGB werden die zwei Imitationswaffen, Marke "NERF", Modell "NERF LMTD Destiny 2 Ace" eingezogen und der Fachstelle SIWAS zu Verwendung nach Gutdünken oder Vernichtung überlassen. 3. 3.1. Die Verfahrenskosten bestehen aus: a) der Gebühr von Fr. 1'500.00 b) den Kosten für die amtliche Verteidigung von Fr. 0.00 c) den Kosten für die unentgeltl. Verbeiständung von Fr. 0.00 d) den Kosten für Übersetzungen von Fr. 0.00 e) den Kosten für Gutachten von Fr. 0.00 f) den Kosten der Mitwirkung anderer Behörden von Fr. 0.00 g) den Spesen von Fr. 214.00 h) den anderen Auslagen Fr. 0.00 i) der Anklagegebühr Fr. 900.00 Total Fr. 2'614.00 3.2. Die Verfahrenskosten gehen zu Lasten der Staatskasse. 4. Die Gerichtskasse wird angewiesen, dem Verteidiger des Beschuldigten, lic. iur. Fred Hofer, Rechtsanwalt in Baden, eine richterlich festgesetzte Parteientschädigung von Fr. 1'759.10 (inkl. Fr. 131.81 MwSt) auszu- richten. 2.2. Nachdem die Vorinstanz das Urteil direkt begründet und der Staatsanwalt- schaft am 12. Mai 2025 eröffnet hatte, erklärte diese gleichentags Berufung und beantragte, das Urteil des Bezirksgerichts Laufenburg, Präsidium des -3- Strafgerichts, vom 28. April 2025 (ST.2025.16) sei aufzuheben und – unter Kostenfolgen zu Lasten des Beschuldigten – wie folgt neu zu fassen: 1. Der Beschuldige ist schuldig - der Einfuhr einer Waffe ohne Bewilligung gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. g WG, Art. 25 Abs. 1 WG sowie Art. 6 WV - der Übertragung einer Imitationswaffe ohne schriftlichen Vertrag gemäss Art. 34 Abs. 1 lit. d WG i.V.m. Art. 11 Abs. 1 und 2 WG 2. 2.1. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 1 erwähnten Bestimmungen und gestützt auf Art. 47 StGB und Art. 34 StGB zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 210.00 verurteilt. 2.2. Dem Beschuldigten wird gestützt auf Art. 42 Abs. 1 StGB für die Geldstrafe der bedingte Strafvollzug gewährt. Die Probezeit wird gestützt auf Art. 44 Abs. 1 StGB auf 2 Jahre festgesetzt. 2.3. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 1 erwähnten Bestimmungen und gestützt auf Art. 42 Abs. 4 StGB i.V.m. Art. 106 StGB zu einer Busse von CHF 600.00 verurteilt. 2.4. Bei schuldhafter Nichtbezahlung tritt an Stelle der Busse gemäss Ziff. 2.3. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen. 3. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten in Höhe von CHF 2'614.00 werden dem Beschuldigten auferlegt. 4. Dem Beschuldigten wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 5. Die beschlagnahmten zwei Imitationswaffen, Marke "NERF", Modell "NERF LMTD Destiny 2 Ace" werden gestützt auf Art. 249 Abs. 1 StGB eingezogen und vernichtet. 2.3. Mit Verfügung des Verfahrensleiters vom 16. Mai 2025 wurde das mündli- che Berufungsverfahren angeordnet. 2.4. Am 20. Mai 2025 erklärte der Beschuldigte Anschlussberufung mit dem An- trag auf Rückgabe der Spielzeugwaffen Marke "NERF", Modell "NERF LMTD Destiny 2 Ace", unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. -4- 2.5. Am 23. Mai 2025 begründete die Staatsanwaltschaft ihre Berufung. Mit Ein- gabe vom 2. Juni 2025 verzichtete sie darauf, das Nichteintreten auf die Anschlussberufung zu beantragen. 2.6. Am 5. Juni 2025 begründete der Beschuldigte seine Anschlussberufung und erstattete Berufungsantwort mit dem Antrag auf Abweisung der Beru- fung. 2.7. Mit Anschlussberufungsantwort vom 11. Juni 2025 beantragte die Staats- anwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Anschlussberufung. 3. Die Berufungsverhandlung mit Befragung des Beschuldigten fand am 13. Oktober 2025 statt. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Die Berufung der Staatsanwaltschaft richtet sich gegen die vorinstanzlichen Freisprüche sowie die damit zusammenhängenden Punkte (Strafe und Kostenfolgen). Mit Anschlussberufung wehrt sich der Beschuldigte gegen die Einziehung und Verwendung bzw. Vernichtung der beschlagnahmten Gegenstände. Damit ist das vorinstanzliche Urteil umfassend angefochten und zu überprüfen (vgl. Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozess- ordnung vom 5. Oktober 2007 [Strafprozessordnung, StPO, SR 312.0]). 2. 2.1. Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift Folgendes zur Last gelegt: Einfuhr einer Waffe ohne Bewilligung Art. 33 Abs. 1 lit. a WG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. g WG und Art. 6 WV, Art. 25 Abs. 1 WG Der Beschuldigte hat vorsätzlich, d.h. mit Wissen und Willen, eine Imitationswaffe, die aufgrund ihres Aussehens mit echten Feuerwaffen verwechselt werden kann, ohne Berechtigung in das schweizerische Staatsgebiet verbracht. Übertragung einer Imitationswaffe ohne schriftlichen Vertrag Art. 34 Abs. 1 lit. d WG i.V.m. Art. 11 Abs. 1 und 2 WG Der Beschuldigte ist seinen Pflichten nach Art. 11 Abs. 1 und 2 WG vorsätzlich, d. h. wissentlich und willentlich, nicht nachgekommen. -5- Der Beschuldigte bestellte an seinem Wohnort in Q._____, R-Strasse, zu einem unbekannten Zeitpunkt zwischen dem 1. November 2024 sowie dem 18. November 2024 wissentlich und willentlich über das Internet von einem Unternehmen in den Niederlanden eine aus Kunststoff gefertigte, bunte Imitationswaffe der Marke "NERF", Modell "NERF LMTD Destiny 2 Ace". Die an ihn adressierte Postsendung wurde am 25. November 2024 in der Schweiz durch den Zoll Nord abgefangen. Zu einem späteren Zeitpunkt im Januar 2025 wurde, obschon der Beschuldigte nur die oben erwähnte, abgefangene Bestellung ausgelöst hatte, ein zweites Exemplar dieser Waffe an den Beschuldigten geliefert, welche er in der Folge an seinem Wohnort aufbewahrte. Für diese ihm übertragene vertragspflichtige Waffe schloss der Beschuldigte keinen schriftlichen Vertrag ab, der den Anforderungen von Art. 11 Abs. 2 WG genügt. Entsprechend hat der Beschuldigte auch keinen solchen Vertrag aufbewahrt. Der Beschuldigte wusste nicht, dass es sich bei der von ihm bestellten Imitationswaffe um eine einfuhrbewilligungspflichtige sowie vertrags- pflichtige Waffe nach Waffengesetz handelt. Er hätte diesen Irrtum jedoch durch gehörige Vorabklärungen vor der Auslösung der Bestellung vermeiden können. Ort: Q._____, R-Strasse Zeit: unbekannter Zeitpunkt zwischen 1. November 2024 und 18. November 2024 Im Schlussbericht zur Anklage hält die Staatsanwaltschaft sodann fest: Erläuterungen zum Sachverhalt und zur Beweiswürdigung: Qualifikation als Imitationswaffe Kern des vorliegend angeklagten Sachverhaltes bildet die Qualifikation des aus Kunststoff gefertigten, weiss-schwarz-orange gehaltenen Gegenstands "NERF LMTD Destiny 2 Ace" des Herstellers "NERF" als sogenannte "Imitationswaffe" nach Art. 4 Abs. 1 lit. g WG. Dies, da Imitationswaffen, welche aufgrund ihres Aussehens mit echten Feuerwaffen verwechselt werden können, den Regeln für Nichtfeuerwaffen unterstehen, mitunter also der Vertrags- und Einfuhrbewilligungspflicht nach Art. 11 WG resp. Art. 25 WG unterliegen. Der Verstoss gegen diese Pflichten resultiert in einer Strafbarkeit nach Art. 33 Abs. 1 lit. a WG sowie Art. 34 Abs. 1 lit. d WG. Gemäss Art. 6 WV ist von einer Verwechselbarkeit mit Feuerwaffen auszugehen, wenn der betreffende Gegenstand auf den ersten Blick echten Feuerwaffen gleicht, und zwar unabhängig davon, ob eine Fachperson oder sonst jemand nach kurzer Prüfung die Verwechselbarkeit erkennt. Konkretere Kriterien nennen das Waffengesetz und die Waffenverordnung nicht; entscheiden ist jedenfalls die äussere Erscheinungsform des zu beurteilenden Gegenstands und damit nicht etwa dessen Gewicht oder Vertriebsweg. Streng dem (grammatikalischen) Wortlaut des Art. 4 Abs. 1 lit. g WG folgend, kann – der Verwechsel- barkeitsprüfung vorgelagert – nur eine Waffe sein, was eine Imitations- -6- waffe (oder Schreckschuss- oder Soft-Air-Waffe) ist. Daraus liesse sich das (zusätzliche) Kriterium der Zweckbestimmung – in casu das Imitieren – ableiten, was nach hier vertretener Auffassung im Lichte des in Art. 1 Abs. 1 WG normierten Präventionsziels nicht überzeugt. Für die Beurteilung, welche Gegenstände echten Feuerwaffen gleichen, ist von zentraler Bedeutung, wie echte Feuerwaffen aussehen. Insbesondere den zivilen Endkundenmarkt des letzten Jahrzehnts vor Augen, zeigt sich ein Wandel: Während Feuerwaffen früher meist brüniert – es resultiert ein anthraziter oder schwarzer Glanz – oder in unbehandelter Stahloptik gehalten waren, haben sich die Oberflächen- behandlungstechniken stark weiterentwickelt. Insbesondere durch polymer- und keramikbasierte Beschichtungsverfahren sind Feuerwaffen heute in allen erdenklichen Farben und Musterungen erhältlich und verbreitet. Gleiches gilt für Waffen mit Kunststoffteilen, wo mittlerweile gar transparente Fabrikate möglich sind. Kurz: Die Nachfrage nach farblich individualisierten Produkten hat auch den Handel mit Feuerwaffen erreicht. Im Lichte dessen ist die Farbigkeit eines Gegenstandes heute kein verlässliches Abgrenzungskriterium mehr. Ähnlich verhält es sich mit den eingesetzten Materialien: Während sich die Verwendung von Kunststoffen bis vor wenigen Jahren auf Griffstücke resp. Gehäuseunterteile und Zubehör beschränkt hat, können heute – wenn auch bisher nicht langlebig und daher unpopulär – durch Fortschritte im Bereich der additiven Fertigungstechnik ("3D-Druck") ganze Feuerwaffen – inklusive Lauf – aus Kunststoff hergestellt werden. Wenn nicht ohnehin schon trügerisch, ist also auch das verwendete Material heute kein hinreichendes Unterscheidungskriterium mehr. Der vorliegend zu beurteilende Gegenstand spricht die Formsprache eines Revolvers; so weist er alle prägenden Elemente – das Griffstück, den Spannhammer, die Trommel, das Abzugsgehäuse samt Abzug, den Lauf sowie Kimme und Korn – auf. Dies überrascht nicht, ist dieses Modell doch der futuristischen Schusswaffe "Ace of Spades" aus dem Videospiel "Destiny 2" nachempfunden. Sucht man statt einer fiktiven nach einer realen Vorlage, so wäre – wenn auch kleiner – beispielsweise an das Modell "Rhino" des italienischen Herstellers "Chiappa" zu denken. Die für einen Revolver nach wie vor atypische Färbung und Materialwahl ändern nichts an der Form und sind – wie oben dargelegt – keine verlässlichen Abgrenzungskriterien mehr. Vor diesem Hintergrund qualifiziert die Staats- anwaltschaft den Gegenstand "NERF LMTD Destiny 2 Ace" des Herstellers "NERF" als Imitationswaffe im Sinne von Art. 4 Abs. 1 lit. g WG. 2.2. Die Vorinstanz erwog, bei der erforderlichen Gesamtwürdigung des Gegen- stands komme es entgegen der Staatsanwaltschaft auch auf das verwen- dete Material sowie die Farbe an. Daran ändere nichts, dass heutzutage bei der Waffenherstellung auch hochwertige Kunststoffe verwendet und auch echte Waffen ganz oder teilweise farbig angeboten würden. Das frag- liche Objekt habe eine Zwischenform zwischen einem Gewehr mit einem gezogenen Lauf und einer Pistole. Es ähnle einen grossen Colt. In der Hand falle jedoch sein leichtes Gewicht auf, was auf die Verwendung eines nicht hochwertigen Kunststoffes schliessen lasse, der die materialtechni- schen Voraussetzungen für die Abgabe eines echten Schusses nicht er- -7- fülle. Die Details des mutmasslich gegossenen Gegenstands seien zudem lediglich angedeutet bzw. nicht wirklichkeitsgetreu. Hinzu kämen eine weisse Grundlackierung und orange Flächen und Verzierungen (z.B. Pa- tronentrommel, Abzug und Mündung). Insgesamt handle es sich um billige Massenware, deren Spielzeugcharakter für den objektiven Betrachter so- fort erkennbar sei. Eine Verwechselbarkeit mit einer echten Waffe sei nicht gegeben (vorinstanzliches Urteil S. 9 f.). 2.3. Die Staatsanwaltschaft verweist zur Begründung ihrer Berufung vorab auf ihre Ausführungen im Schlussbericht. Ergänzend führt sie aus, das von der Vorinstanz verwendete Kriterium des Gewichts sei untauglich. Um eine Verwechslung mit einer echten Waffe zu verhindern, könne es allein auf das Optische ankommen. Die Annahme einer Imitationswaffe schliesse in solchen Fällen auch keine Sammlertätigkeit aus, stelle doch eine Samm- lertätigkeit einen grundsätzlich anerkannten Grund für den Erhalt einer Er- werbs- bzw. Einfuhrbewilligung dar (Berufungsbegründung S. 3 f.). 2.4. Der Beschuldigte hält in seiner Berufungsantwort dafür, es komme auf das Gesamtbild an. Der zur Debatte stehende Gegenstand sei zu gross für ei- nen echten Revolver. Der orangefarbige Aufsatz auf der Mündung werde angebracht, um zu zeigen, dass es sich um keine echte Waffe handle. Wer drohen oder einen unangemessenen Eindruck erzeugen wolle, setze eine Imitationswaffe mit klassischem Design ein, also mit den Farben Schwarz, Bluesteel oder Silber. Gemäss Fedpol soll es bezüglich der Verwechsel- barkeit einer Imitationswaffe mit einer echten Waffe künftig auf das Auge von Fachpersonen ankommen. Der geplanten Gesetzesänderung sei im Rahmen der Auslegung der geltenden Vorschriften bereits Rechnung zu tragen (Berufungsantwort S. 1 f.). 3. 3.1. Nach Art. 33 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über Waffen, Waffenzubehör und Munition vom 20. Juni 1997 (Waffengesetz, WG; SR 514.54) wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich ohne Berechtigung (unter anderem) Waffen in das schweizerische Staats- gebiet verbringt. Gemäss Art. 34 Abs. 1 lit. d i.V.m. Art. 11 Abs. 1 und 2 WG wird ferner mit Busse bestraft, wer Waffen überträgt, ohne einen schriftlichen Vertrag i.S.v. Art. 11 Abs. 1 und 2 WG abzuschliessen, oder es versäumt, diesen Vertrag während zehn Jahren aufzubewahren. Als Waffen i.S.v. der vorgenannten Bestimmungen gelten nach Art. 4 Abs. 1 lit. g WG auch Imitationswaffen, die aufgrund ihres Aussehens mit echten Feuerwaffen verwechselt werden können. Imitationswaffen sind mit Feuerwaffen verwechselbar, wenn sie auf den ersten Blick echten Feuer- -8- waffen gleichen, und zwar unabhängig davon, ob eine Fachperson oder sonst jemand nach kurzer Prüfung die Verwechselbarkeit erkennt (Art. 6 der Verordnung über Waffen, Waffenzubehör und Munition vom 2. Juli 2008 [Waffenverordnung, WV; SR 514.541]). 3.2. 3.2.1. Die Auslegung des Gesetzes ist auf die Regelungsabsicht des Gesetzge- bers und die von ihm erkennbar getroffenen Wertentscheidungen auszu- richten. Ausgangspunkt der Auslegung einer Norm bildet ihr Wortlaut. Vom daraus abgeleiteten Sinne ist jedoch abzuweichen, wenn triftige Gründe dafür bestehen, dass der Gesetzgeber diesen nicht gewollt haben kann. Solche Gründe können sich insbesondere aus der Entstehungsgeschichte der Norm, aus ihrem Zweck oder aus dem Zusammenhang mit anderen Vorschriften ergeben. Insoweit wird vom historischen, teleologischen und systematischen Auslegungselement gesprochen. Bei der Auslegung einer Norm sind daher neben dem Wortlaut diese herkömmlichen Auslegungs- elemente zu berücksichtigen (BGE 151 II 2 E. 4.1; 145 II 270 E. 4.1; 144 V 333 E. 10.1;143 III 385 E. 4.1). 3.2.2. Ausgangspunkt bei der Auslegung bildet nach dem Gesagten die gramma- tikalische Auslegung. Gemäss dem Wortlaut von Art. 4 Abs. 1 lit. g WG i.V.m. Art. 6 WV kommt es bei der Frage, ob ein Gegenstand als Imitati- onswaffe zu qualifizieren ist, auf die Verwechselbarkeit mit einer echten (funktionsfähigen) Feuer- bzw. Schusswaffe an. Die Verwechselbarkeit be- urteilt sich anhand der visuellen Erscheinung bzw. der Optik ("aufgrund ihres Aussehens", Art. 4 Abs. 1 lit. g WG; "auf… Blick", Art. 6 WV). Ent- scheidend ist sodann, wie sich der Gegenstand auf den "ersten" Blick ei- nem Dritten präsentiert. Daraus lässt sich folgern, dass es für die Frage der Verwechselbarkeit mit einer echten Schusswaffe auf eine sofortige visuelle Beurteilung ankommt, die ohne viel Überlegung und ohne genaue Betrach- tung auskommt. Visuell wahrnehmbar sind Grösse, Farbe, Form und Be- schaffenheit eines Gegenstands. Dass eine Fachperson oder auch ein Laie schon nach kurzer (näherer) Prüfung erkennen würden, dass es sich um keine echte Waffe handelt, steht einer Verwechselbarkeit im Sinne des Ge- setzes nicht entgegen (vgl. Art. 6 WV, letzter Satzteil). Nachdem das Gesetz einzig auf die visuelle Wahrnehmung abstellt, steht auch fest, dass die Frage der Verwechselbarkeit aus einer gewissen (im Gesetz nicht näher definierten) Distanz zu beurteilen ist (ASLANTAS FATIH, in: Stämpflis Handkommentar, Waffengesetz [WG], Facincani/Sutter [Hrsg.], Bern 2017, Art. 4 N. 15 WG m.H.; Urteil des Obergerichts Zürich SB230164 vom 10.10.2023 E. III/E. 4.3.1). Da es für die Qualifikation eines Gegenstands als Imitationswaffe nach dem Wortlaut des Gesetzes allein darauf ankommt, wie sich der Gegenstand einer beliebigen Person präsen- -9- tiert, kann es keine Rolle spielen, wie ein Gegenstand beim Kauf beschrie- ben wird. 3.2.3. Die rechtliche Gleichstellung von Imitationswaffen mit funktionsfähigen Schusswaffen in Art. 4 Abs. 1 lit. g WG nimmt darauf Rücksicht, dass Waf- fenimitate wegen ihrer einfachen Verfügbarkeit immer wieder zu kriminellen Handlungen missbraucht werden (Botschaft zur Änderung des Bundesge- setzes über Waffen, Waffenzubehör und Munition [Waffengesetz, WG] vom 11. Januar 2006 [BBl 2006 2722]). Dritte können sich dabei durch Imitati- onswaffen in gleicher Weise bedroht fühlen wie durch funktionsfähige Schusswaffen. Es muss verhindert werden, dass es durch eine Bedrohung mit einer Imitationswaffe zu einer Traumatisierung von Opfern oder zu ge- fährlichen Notwehr(hilfe)-oder Fluchtreaktionen kommt, weil das Opfer oder Drittpersonen das effektive Ausmass einer Bedrohung falsch ein- schätzen (vgl. auch Botschaft, a.a.O., S. 2741 f.). Entsprechend soll der Zugang zu Imitationswaffen (und auch deren Tragen an öffentlich zugäng- lichen Orten) erschwert werden (vgl. auch Botschaft, a.a.O., S. 2722). Diesem Gesetzeszweck entsprechend muss es bei der Frage der Verwech- selbarkeit sowohl auf die Perspektive eines unmittelbar bedrohten Opfers als auch auf diejenige von Drittpersonen ankommen, welche eine fremde Bedrohung wahrnehmen und sich deswegen zum Einschreiten veranlasst sehen könnten. Daraus lassen sich Rückschlüsse auf die Distanzen schliessen, auf die es bei der visuellen Beurteilung eines Gegenstands an- kommen muss. Während das selbst bedrohte Opfer das Tatwerkzeug in der Regel wohl aus nächster Nähe wahrnehmen kann, könnte sich eine Drittperson im Falle der Verwechselbarkeit eines Gegenstands mit einer echten Schusswaffe schon aus grösserer Distanz zu gefährlichen Notwehr- hilfehandlungen veranlasst sehen. Zu denken ist in diesem Zusammen- hang namentlich an einen Polizisten, der bei einer Bedrohung einer Dritt- person entscheiden muss, ob er von seiner Pistole oder seines Destabili- sierungsgeräts Gebrauch machen will. Pistolen und Destabilisierungsge- räte werden in der polizeilichen Praxis in der Regel auf Distanzen unter 10 m eingesetzt (vgl. im Zusammenhang mit Pistolen CLEMENS LOREI, Zu verschiedenen Taktiken beim polizeilichen Schießen, Ziff. 3, in: polizei- aktuell vom 28. Juni 2024, abrufbar unter https://ksv-polizeipraxis.de/zu- verschiedenen-taktiken-beim-polizeilichen-schiessen/, zuletzt abgerufen am 13. Oktober 2025, unter Hinweis auf LOREI/BALANESKOVIC, Schuss- waffengebrauch gegen Personen in Deutschland 2013-2017, in: Studien zum Schusswaffeneinsatz: Polizeilicher Schusswaffengebrauch in Deutschland und Europa, Clemens Lorei [Hrsg.], Frankfurt am Main 2020, S. 3 ff.; im Zusammenhang mit dem Destabilisierungsgerät Axon Taser 10, das von der Kantonspolizei Aargau eingesetzt wird: Die Kantonspolizei Aargau setzt jetzt Strom gegen Verbrecher ein: Die Mythen über den Taser im Realitäts-Check, AZ vom 19. März 2025; abrufbar unter - 10 - https://www.aargauerzeitung.ch/aargau/kanton-aargau/ausbildung-die- kantonspolizei-aargau-setzt-jetzt-strom-gegen-verbrecher-ein-die-mythen- ueber-den-taser-im-realitaets-check-ld.2747705, zuletzt abgerufen am 13. Oktober 2025). Für die Frage, aus welcher Entfernung die Frage der Vergleichbarkeit zu beurteilen ist, erscheint es damit sachgerecht, auf eine Beurteilungsdistanz von mehreren Metern abzustellen. Dabei darf auch bei suboptimalen Sichtverhältnissen (Dämmerung, schlechter Witterung) keine Verwechslungsgefahr entstehen. Weil sich die Verwechselbarkeit somit aus einigen Metern Entfernung und nach dem ersten Blick beurteilt, steht auch fest, dass es bei der Frage der Verwechselbarkeit in der Regel nicht darauf ankommen kann, ob sich die Einzelteile eines schusswaffenähnli- chen Gegenstands (Patronentrommel, Schlaghammer, Sicherungshebel, etc.) bedienen lassen oder ob deren Funktionsfähigkeit lediglich vorge- täuscht wird. Solches wird sich auf eine Distanz von mehreren Metern bei einer primavista-Beurteilung kaum klar erkennen lassen. 3.2.4. Aus dem Zusammenhang von Art. 4 Abs. 1 lit. g WG und Art. 6 WV mit anderen Gesetzesvorschriften lassen sich keine zusätzlichen Erkenntnisse für die Auslegung des Begriffs der Imitationswaffe gewinnen. 3.3. Diese allgemeinen Beurteilungsgrundsätze sind auf den konkreten Fall an- zuwenden: 3.3.1. Die fragliche NERF LMTD Destiny 2 Ace, die der Beschuldigte bestellt bzw. ohne schriftlichen Vertrag erworben haben soll, verfügt über eine weisse Grundfarbe und eine Musterung, die teilweise aus Pokersymbolen besteht. Der Abzug zum Abschuss der aus Schaum- und Kunststoff gefertigten NERF-Darts sowie der Bügel zum Öffnen der Patronentrommel, das Korn, die Mündung und Teile der Patronentrommel sind zudem mit leuchtend oranger Farbe versehen. Der Staatsanwaltschaft ist grundsätzlich darin zuzustimmen, dass die Her- steller von echten Schusswaffen heutzutage vermehrt auch farbige Pro- dukte anbieten. Das gilt namentlich auch für den von der Staatsanwalt- schaft erwähnten Hersteller Chiappa, der den Revolver Rhino in verschie- denen Farben (Rahmen und Griff) anbietet (vgl. etwa unter https://www.shooting-store.ch/ki/Produkte/Waffen/Revolver/Chiappa/Chia- ppa-Revolver.html, zuletzt abgerufen am 13. Oktober 2025). Farbliche Ähnlichkeiten mit der NERF LMTD Destiny 2 Ace weist insbesondere der Revolver Chiappa Firearms Rhino Stormhunter .357 Magnum auf, der ebenfalls über einen weissen Rahmen und schwarze Schattierungen ver- fügt, was wohl dem Gegenstand – wie bei der NERF LMTD Destiny 2 Ace – einen "used-look" verleihen soll (vgl. etwa https://waffen-friedrichs.com/- - 11 - chiappa-rhino-60-ds-stormhunter-357-mag-6-special-edition/, zuletzt ab- gerufen am 13. Oktober 2025). Hinsichtlich der Bemusterung mit Symbolen unterscheiden sich jedoch die NERF LMTD Destiny 2 Ace klar von den Standard-Modellen Rhino aus dem Hause Chiappa. Die Chiappa Rhino weist im Gegensatz zur NERF LMTD Destiny 2 Ace auch keine leuchtend orangen Kennzeichnungen an der Mündung, am Korn oder am Abzug auf. Derartige knallbunte Farben wären auch für andere echte Schusswaffen untypisch. Gerade solche leuchtbunten Markierungen werden von den Herstellern von Spielzeugwaffen dazu verwendet, um diese von echten Schusswaffen unterscheidbar zu machen (vgl. auch Urteil des Obergerichts Zürich SB230164 vom 10.10.2023 E. III/E. 4.3.1). Sie lassen sich im Allgemeinen auch aus einer Entfernung von mehreren Metern ohne weiteres erkennen. 3.3.2. Der Staatsanwaltschaft ist grundsätzlich auch darin beizupflichten, dass die Formsprache der NERF LMTD Destiny 2 Ace derjenigen der echten Waffe Chappa Rhino gleicht bzw. dürfte die NERF LMTD Destiny 2 Ace der ech- ten Schusswaffe Rhino sogar nachempfunden worden sein. Hierfür spricht, dass sich der Lauf in beiden Fällen auf der Höhe der untersten Patrone im Patronenlager und nicht auf der Höhe der obersten Patrone im Patronen- lager befindet, wo man ihn eigentlich (bei einer funktionsfähigen Waffe) auf- grund der Höhe des Schlaghammers vermuten würde. Ausserdem ist die Trommel bei beiden Produkten nicht rund, sondern sechseckig ausgebildet. Mit dem tiefliegenden Lauf und der sechseckigen Trommel übernimmt zwar die NERF LMTD Destiny 2 Ace die Formsprache der Chiappa Rhino, un- terscheidet sich aber in dieser unorthodoxen Baubeweise deutlich von an- deren echten Schusswaffen (vgl. dazu https://de.wikipedia.org/wiki/Ch- iappa_Rhino, zuletzt abgerufen am 13. Oktober 2025). Obwohl die NERF LMTD Destiny 2 Ace in ihrer Formsprache mit der echten Schusswaffe Chiappa Rhino vergleichbar erscheint, bestehen erhebliche Unterschiede bei der Grösse: Während die Chiappa Rhino in der grössten Version (60 DS) eine Gesamtlänge von 26.6 cm aufweist (vgl. https://www.waffen- zimmi.ch/produkt/revolver-chiappa-rhino-6/, zuletzt abgerufen am 13. Ok- tober 2025), beträgt die Gesamtlänge der NERF LMTD Destiny 2 Ace rund 48 cm. Auch die Volumina der NERF LMTD Destiny 2 Ace und der Chiappa Rhino 60 DS unterscheiden sich signifikant. Zwar gibt es auf dem Markt auch Revolver anderer Hersteller mit einer vergleichbaren Gesamtlänge wie die NERF LMTD Destiny 2 Ace (z.B. Smith & Wesson Model 500H; https://de.wikipedia.org/wiki/Smith_%26_Wesson_Model_500, zuletzt ab- gerufen am 13. Oktober 2025), diese sind jedoch von ihrer gesamten Erscheinung (Form und Volumen) her wiederum nicht verwechselbar mit einer NERF LMTD Destiny 2 Ace. Diese ist in Grösse und Volumen derart übertrieben ausgebildet, dass man sie auch ohne besondere Fachkennt- nisse, ohne nähere Prüfung und aus einigen Metern Entfernung selbst bei suboptimalen Sichtverhältnissen sofort als Spielzeugwaffe erkennt. - 12 - Hinzu kommt, dass sich die NERF LMTD Destiny 2 Ace auch von ihrer Materialisierung her optisch deutlich von einer echten Schusswaffe unter- scheidet. Es ist auch aus einiger Distanz, bei suboptimalen Sichtverhältnis- sen und auf den ersten Blick klar erkennbar, dass es sich bei der NERF LMTD Destiny 2 Ace um eine billige Massenproduktionsware aus Plastik handelt, welche die Anforderungen an eine echte Schusswaffe in Bezug auf Festigkeit des Materials nicht erfüllen kann. Daran ändert der Umstand nichts, dass es heutzutage grundsätzlich möglich ist, Schusswaffen zumin- dest teilweise aus Kunststoff (Polymer) herzustellen. 3.3.3. Bei einer Gesamtbetrachtung von Grösse, Farbe, Form und Beschaffenheit besteht auch aus einiger Distanz, bei suboptimalen Sichtverhältnissen und einer primavista-Beurteilung keine ernstzunehmende Gefahr, dass die NERF LMTD Destiny 2 Ace mit einer echten Schusswaffe verwechselt wer- den könnte. Entsprechend ist mit der Vorinstanz von einer Spielzeugwaffe auszugehen. Da es an der tatbestandsmässigen Voraussetzung einer Imi- tationswaffe fehlt, ist der Beschuldigte von den Vorwürfen der Einfuhr einer Waffe ohne Bewilligung sowie der Übertragung einer Waffe ohne schriftli- chen Vertrag freizusprechen. 4. 4.1. Nach Art. 69 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. De- zember 1937 (StGB. SR 311.0) verfügt das Gericht ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegen- stände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden. 4.2. Die Vorinstanz hat die beschlagnahmten Spielzeugwaffen trotz Freispruchs eingezogen mit der Begründung, deren Verwechselbarkeit könne kontro- vers beurteilt werden (vorinstanzlicher Entscheid S. 10). 4.3. Der Beschuldigte beantragt mit Anschlussberufung die Herausgabe der beiden Spielzeugwaffen, weil sie weder zur Begehung einer Straftat ge- dient hätten noch dazu bestimmt gewesen oder durch eine Straftat hervor- gebracht worden seien. Es handle sich um Spielzeuge, die nicht dazu ge- eignet seien, die Sittlichkeit oder öffentliche Ordnung zu gefährden. Eine Verwechselbarkeit liege gerade nicht vor (Anschlussberufungsbegründung S. 2). - 13 - 4.4. Eine Sicherungseinziehung nach Art. 69 Abs. 1 StGB scheitert im konkre- ten Fall schon am erforderlichen Deliktkonnex, haben doch die Spielzeug- waffen nach dem zuvor Gesagten weder zur Begehung einer Straftat ge- dient noch waren sie dazu bestimmt oder gingen sie aus einer solchen her- vor. Für eine Einziehung der beiden NERF LMTD Destiny 2 Ace fehlt es überdies am Erfordernis, dass die beschlagnahmten Spielzeugwaffen eine konkrete Gefährdung für die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung bewirken. Eine Gefährdung der öffentlichen Sicher- heit im Sinne von Art. 69 Abs. 1 StGB lässt sich entgegen der Vorinstanz auch nicht mit der Verwechselbarkeit der Gegenstände mit echten Waffen begründen, nachdem es daran gerade fehlt (vgl. vorne, E. 3). Eine straf- rechtliche Sicherungseinziehung fällt damit ausser Betracht. Denkbar bliebe eine administrative Einziehung gestützt auf Art. 31 Abs. 2 WG, worüber die dafür zuständige Verwaltungsbehörde, im Kanton Aargau die Kantonspolizei (vgl. Art. 31 WG i.V.m. Art. 30 Abs. 1 der Verordnung über die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit [Polizeiverordnung, PolV; SAR 531.211]), zu entscheiden hätte. Die Verwaltungsbehörde hat eine Prognose über das Risiko der missbräuchlichen Verwendung von be- schlagnahmten Gegenständen vorzunehmen. Dabei ist sie nicht abhängig von strafrechtlichen Erkenntnissen, vielmehr hat sie die öffentliche Ord- nung und Sicherheit unabhängig davon zu schützen, ob die beschlagnahm- ten Gegenstände einen Zusammenhang mit einer Straftat aufweisen oder eine konkrete Gefährdung besteht (vgl. BGE 150 II 519 E. 4.3.2). Mit Blick auf die Einheit der Rechtsordnung sind die Verwaltungsbehörden im Grundsatz aber an die (übrigen) tatsächlichen Feststellungen im Strafurteil gebunden. Sie dürfen auch nicht grundlos von den strafrechtlichen Erkennt- nissen abweichen, ansonsten die Rechtssicherheit gefährdet wäre und un- gerechtfertigte Wertungsdisparitäten entstünden (BGE 150 II 519 E. 4.5). Nach dem zuvor Gesagten (vorne, E. 3) handelt es sich bei den beschlag- nahmten Gegenständen nicht um Waffen im Sinne des Waffengesetzes. An diese Erkenntnis ist die Verwaltungsbehörde mit Blick auf den Grund- satz der Einheit der Rechtsordnung gebunden. Dem Beschuldigten wird sodann im konkreten Fall zu Recht keine missbräuchliche Verwendung der beschlagnahmten Gegenstände vorgeworfen. Damit fehlt es offensichtlich auch an einer rechtlichen Grundlage für eine definitive Einziehung nach Art. 31 Abs. 3 WG. Zur Vermeidung eines unnötigen prozessualen Leer- laufs ist unter diesen Umständen auf eine Überweisung der beschlagnahm- ten Gegenstände an die Kantonspolizei zu verzichten. Diese sind dem Be- schuldigten in Gutheissung der Anschlussberufung herauszugeben. - 14 - 5. 5.1. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Berufung der Staatsanwaltschaft erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, während der Beschuldigte mit seiner Anschlussberufung durchdringt. Ausgangsgemäss sind die obergerichtlichen Verfahrenskos- ten auf die Staatskasse zu nehmen. 5.2. Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 147 IV 47 E. 4.1; 137 IV 352 E. 2.4.2). Ausgangsgemäss hat der Beschuldigte An- spruch auf Ersatz seiner Parteikosten im Berufungsverfahren. Der freigewählte Verteidiger des Beschuldigten ist gestützt auf die am 13. Oktober 2025 eingereichte Kostennote für einen Aufwand von 6.43 Stunden (inkl. Gerichtsverhandlung und Reisezeit) zu einem Ansatz von Fr. 240.00, zuzüglich Auslagen von Fr. 71.60 und Mehrwertsteuer, mit rund Fr. 1'746.50 aus der Staatskasse zu entschädigen. 5.3. Bei diesem Verfahrensausgang erweist sich der vorinstanzliche Kostenent- scheid nach wie vor als korrekt, weshalb es dabei bleibt. Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldige wird von Schuld und Strafe freigesprochen. 2. Die beiden beschlagnahmten Spielzeugwaffen NERF LMTD Destiny 2 Ace werden dem Beschuldigten auf Verlangen innert 30 Tagen seit Eintritt der Rechtskraft durch das Obergericht herausgegeben. Werden die Gegenstände nicht innert 30 Tagen seit Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils herausverlangt, trifft die Staatsanwaltschaft die sachgemäs- sen Verfügungen. 3. 3.1. Die erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten werden auf die Staats- kasse genommen. - 15 - 3.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem Verteidiger des Beschuldig- ten, lic. iur. Fred Hofer, Rechtsanwalt in Baden, für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 1'746.50 auszurichten. 3.3. Die Gerichtskasse Laufenburg wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem Verteidiger des Beschuldigten, lic. iur. Fred Hofer, Rechtsanwalt in Baden, für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädi- gung von Fr. 1'759.10 (inkl. Fr. 131.81 MwSt) auszurichten. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 13. Oktober 2025 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 2. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Plüss Stutz