5. 5.1. Die anteilsmässig auf die Beschuldigte entfallenden obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'800.00 werden der Beschuldigten zu 2/3 mit Fr. 3'200.00 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. - 33 - 5.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 11'200.00 auszurichten. Diese Entschädigung wird von der Beschuldigten zu 2/3 mit gerundet Fr. 7'500.00 zurückgefordert, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.